Von William R. Short und Jeffrey L. Forgeng, erschienen im Ausstellungskatalog zur Ausstellung „Die Wikinger“ in der Kunsthalle Leoben 2008; ISBN 987-3-9500840-4-0 (In dieser Form von „As der Schwerter“ übernommen; Karte und Bild von Edda-Handschrift aus dem Original, restliche Bilder von Deep Roots eingefügt). Teil 2 von 2 (Teil 1 hier):
FEHDEN, EHRE UND KAMPFKULTUR
Das isländische Rechtssystem diente in erster Linie zur Regelung des Umgangs mit Konflikten und Gewalt. In der Freistaatperiode herrschte in Island eine Kampfkultur vor. Es ist unbestritten, daß Gewalt oder die Androhung von Gewalt ein akzeptierter Bestandteil des Lebens in der Wikingerzeit waren. Gewalt wurde nicht nur als zulässiges Mittel betrachtet, um Konflikte zu lösen, sondern sie war in bestimmten Fällen sogar gesetzlich vorgesehen. Den Isländern der Wikingerzeit war jedoch klar, daß diese Gewalt so weit eingeschränkt werden mußte, daß sie das Gefüge der Gesellschaft nicht bedrohte und daß nicht ohne Notwendigkeit Leben genommen wurden. Im Hávamál (des Hohen Lied), einem in Gedichtform gegossenen Regelwerk für eine ethische Lebensführung, das teilweise vermutlich bis auf die Wikingerzeit zurückreicht, heißt es: „Der Hinkende reite, der Handlose hüte. Der Taube taugt noch zur Tapferkeit. Blind sein ist besser als verbrannt werden: Der Tote nützt zu nichts mehr.“
In Island wurden gewalttätige Konflikte im Rahmen der Fehdekultur entschieden. Die isländische Blutfehde ist am ehesten als stabilisierendes Instrument zu betrachten, mit dem versucht wurde, das Ausufern von Konflikten zu verhindern. In einer Gesellschaft, die keine zentrale staatliche Autorität kannte, mußten Einzelne und Familienverbände ihre Stellung aus eigener Kraft behaupten, um nicht Opfer ihrer Umgebung zu werden. Jeder Infragestellung eines Einzelnen oder einer Familie, sei es durch Beleidigung oder direkte Aggression, mußte mit einer abschreckenden Reaktion begegnet werden. Die Blutfehde war ein System gesellschaftlicher Konventionen, das einerseits die Sanktionierung mißliebiger Taten durch private Vergeltungsmaßnahmen zuließ, aber andererseits eine Eskalation und damit größere gesellschaftliche Schäden verhinderte.
Im Herzen der Fehdekultur stand das Konzept der Ehre – ein Wort, dem im modernen Sprachgebrauch kaum die Tiefe und Komplexität anhaftet, die in der Wikingerzeit mit diesem Begriff verbunden waren. Im praktischen Leben bezeichnete Ehre die gesellschaftliche Glaubwürdigkeit ihrer Inhaber. Ein Ehrenmann oder eine Ehrenfrau mußte respektvoll behandelt werden. Das Ansehen einer solchen Person hielt andere dazu an, sie in gesellschaftlichen, rechtlichen und geschäftlichen Belangen respektvoll zu behandeln. Jemand, der keine Ehre besaß, war Freiwild für Skrupellose. Ehre konnte nicht nur eine Einzelperson besitzen, sondern auch eine ganze Sippe: Verwandte zu haben, die hohes Ansehen genossen, war der eigenen Ehre zuträglich, während in Mißkredit geratene Familienmitglieder Schande über ihre Sippe brachten. Die Ehre war in allen Arten von Interaktionen mit Landsleuten ein wichtiges Gut. Doch die Ehre hatte auch eine metaphysische Dimension. Da das nordische Heidentum kein Leben nach dem Tod kannte, blieb von einem Verstorbenen nichts als sein guter Name, sein Ansehen und seine Ehre. Die Ehre war daher etwas von bleibendem Wert und stand über dem physischen Besitz.
Aus all diesen Gründen wurde von den Menschen erwartet, daß sie ihre Ehre, wie gering sie auch sein mochte, gegen jeden Angriff verteidigten. Natürlich war es besser, seine Ehre mit friedlichen Mitteln zu schützen, doch sie zu verteidigen – und sei es mit Waffengewalt – war Pflicht. Im Hávamál werden die Menschen aufgefordert, stets vor Angriffen auf ihre Ehre auf der Hut zu sein und mit ihren Feinden keinen Frieden zu schließen. Die Ehre einer Familie hochzuhalten war ein Tribut an die Vorfahren und ein Vermächtnis für die Nachkommen, und es galt als Pflicht, die Ehre zu schützen und nach Möglichkeit zu mehren.
Die Ehre konnte jederzeit beschädigt werden. Das war zum Beispiel der Fall, wenn jemand, dem offensichtlich Unrecht zugefügt worden war, auf Vergeltungsmaßnahmen verzichtete. Oft war das zugefügte Unrecht materieller Natur: Raub, Eigentumsbeschädigung, Körperverletzung oder auch nur eine geschäftliche Übervorteilung. Dabei spielte es keine Rolle, ob die eigene Ehre oder die eines Verwandten oder Untergebenen in Mitleidenschaft gezogen worden war.
Die Ehre konnte durch immaterielle Rechtsverletzungen ebenso bedroht werden wie durch Verletzungen physischer Art. Bestimmte Beleidigungen galten als dermaßen empörend, daß der Adressat von Gesetzes wegen berechtigt war, denjenigen, der sie ausgestoßen hatte, zu töten. Die meisten dieser Beleidigungen beziehen sich auf Übertretungen der Geschlechterrollen. Dem altisländischen Rechtsbuch Grágás („Graugans“) ist zu entnehmen, daß ein Mann, der von einem anderen als weibisch bezeichnet wird oder behauptet, Opfer eines sexuellen Übergriffs durch einen anderen Mann geworden zu sein, diesen Mann als Vergeltungsmaßnahme töten darf.