Waffen in USA: Just the facts, please!

Ein Gastkommentar von Gerald Weigl in „caliber“ 2-2004.

Es steht außer Zweifel, bei kaum einem anderen Thema kommen sich Europas Rechte und Linke so nahe, wie wenn es darum geht, den USA wieder einmal auszurichten, wie roh, barbarisch, gewaltverherrlichend und egozentrisch sie sind. Nachdem sich spätestens seit Michael Moores „Bowling for Columbine“ Millionen von Europäern im Besitz der Wahrheit über den „Waffenwahn der Amerikaner“ wähnen; nachdem so gut wie jeder Artikel, der eine Waffengesetzverschärfung durchpeitschen möchte, darauf hinweist, tut es vermutlich gut, sich einige Facts zu den „amerikanischen Verhältnissen“ vor Augen zu führen.

Für Normalsterbliche war es in den USA der 70er Jahre in nur wenigen ländlichen Bundesstaaten möglich, Waffentragscheine, sogenannte „concealed carry permits“, zu erhalten. Ähnlich wie in der heutigen EU sicherten sich allerdings Stars, Superreiche oder Spitzenpolitiker wie Janet Reno, Sean Penn oder Donald Trump selbst in so restriktiven Zonen wie New York City oder Washington DC ihre permits. Eine Serie brutaler Vergewaltigungen führte in Orlando, Florida, 1966 zu der Veranstaltung von durch Lokalzeitungen (!) gesponserten Kursen durch die Polizei. Nach bestandener Prüfung hatte jeder volljährige, unbescholtene Bürger das Recht, die Waffe zu tragen. In den nächsten Jahren sank, im Gegensatz zum nationalen Trend, hier die Anzahl sämtlicher Gewaltdelikte, die der Vergewaltigungen gar um 88 %, deshalb wurde das Modell in ganz Florida eingeführt. Der Erfolg erwies sich als spektakulär, die Anzahl der Tötungen sank in den Folgejahren um 22 %, die Anzahl der Tötungen mit Schußwaffen ging gar um 29 % zurück. Und dies bei gegenläufigem Trend auf Bundesebene – dort nahm die Zahl der Tötungen allgemein um 15 % und die der Tötungen mit Schußwaffen um 50 % zu. Die von Waffengegnern vorhergesagten Schießereien, die Blutbäder im Wildwest-Stil, blieben aus. Im Gegenteil, von den ausgestellten permits wurden lediglich 48 (also 0,16 Promille) wegen „Mißbrauchs“ wieder eingezogen. Mißbrauch kann jedoch bereits das Betreten eines Lokals, in dem Alkohol ausgeschenkt wird, bedeuten, nicht nur Mord und Totschlag! Die Geschichte der Erleichterung des Zugangs zur concealed carry permit in etlichen US-Bundesstaaten ist eine Erfolgsstory – unter dem Eindruck der „Lott-Studie“ liberalisierten schließlich nahezu 40 Bundesstaaten ihr Recht. Ausnahmslos jeder Bundesstaat konnte so seine Rate an Gewaltdelikten senken!

Waffenrechts-Liberalisierung reduziert Gewaltdelikte

Die Anti-Gun-Lobby zweifelte jedoch weiter am Nutzen von Schußwaffen. Gegen entschlossene Verbrecher hätte ein Normalsterblicher keine Chance, so das von der Polizei gebetsmühlenartig verbreitete Argument. Nachdem mehrere Zeitungsumfragen auf eine hohe Dunkelziffer an Selbstschutzfällen hinwiesen, beschlossen die Kriminologen Gary Kleck und Mark Gertz 1993, der Sache auf den Grund zu gehen. Anhand von tausenden Telefoninterviews wurden Amerikaner befragt, ob sie in den vergangenen fünf Jahren beziehungsweise im vergangenen Jahr eine Schußwaffe zum Selbstschutz oder zum Schutz anderer nutzten – wobei Fälle in Polizei und Militär und gegen Tiere ausgeschlossen wurden. Das Ergebnis überraschte selbst jene, die sich sicher waren, mit den gemeldeten Fällen nur die Spitze des Eisbergs vorliegen zu haben: jährlich ereignen sich bis zu 2,5 Millionen Fälle privater Notwehr mit Schußwaffen. Die schmerzliche Wahrheit für die Waffengegner: Schießereien finden so gut wie nie statt, im Regelfall reicht die Drohwirkung der Schußwaffe vollauf. So kommt es nur in 8 % der Fälle zu einer Verletzung des Täters! Kriminalitätsopfer, welche die Tips der Waffengegner befolgen und sich fügen, wurden dagegen dreimal häufiger verletzt als jene, die mit Schußwaffen Widerstand leisteten! Dies schlägt sich allerdings auf die Bereitschaft, den Vorfall zu melden, nieder und erklärt die hohe Dunkelziffer – wo niemand verletzt wird, gibt es keinen Grund, die Behörden einzuschalten (und die Konfiszierung der Waffe zu riskieren). Der Nutzen der Schußwaffe für die Gesellschaft ist evident – 15,7 % der Befragten gaben an, er/sie sei sich sicher, daß Unschuldige ihr Leben verloren hätten, wenn die Schußwaffe nicht zur Verteidigung bereitgestanden hätte. Anders ausgedrückt, wären das etwa 340.000 gerettete Leben pro Jahr!

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Informationen für Schießwütige – Waffenrecht in der BRD

Von Dunkler Phönix (ursprünglich erschienen auf „As der Schwerter“; Titelbild von Osimandia)

Diesen Artikel wollte ich schon lange schreiben, habe das aber immer vor mir hergeschoben. Nun hat aber ein Gespräch mit einem noch aktiven Sportschützen einige neue Erkenntnisse über die Rechtslage erbracht, so dass ich mich aufgerafft habe.

Solltet ihr die Absicht haben eine Schusswaffe zu erwerben um z.B. eure Familie zu schützen und ihr wohnt in der BRD und die Waffe soll nicht illegal sein, bleibt euch nur eine Option: Auswandern!

Das Waffenrecht der BRD sieht das Führen von Waffen in einer Art und Weise, dass man sich damit wehren kann, nicht vor. Nicht zu Hause und erst Recht nicht auf der Straße.

Einen Waffenschein kriegen nur Leute, die „im öffentlichen Leben stehen“; sprich: Politiker, Schauspieler, Prominente, im Klartext: Huren der NWO. Von denen haben übrigens recht viele einen Schein und tragen auch eine Waffe, selbst (und gerade) diejenigen, (bitte unbedingt diesem Link folgen!) die immer wieder für eine Verschärfung des Waffenrechtes plädieren.

Dann gibt es Leute, die dienstlich Waffen tragen, also vor allem Polizisten, Soldaten und Personenschützer. Diese Berufsgruppen tragen ihre Waffen bis auf einige wenige Ausnahmen nur im Dienst. Das heißt der Streifenpolizist lässt seine Dienstwaffe auf der Dienststelle, wenn er abends nach Hause geht. Auch der SEK-Elitepolizist trägt nur im Einsatz Waffen mit sich. Ebenso verbleiben die Kriegswaffen, mit denen ein Soldat hantiert, in der Kaserne, wenn er Freigang hat. Einige Kriminalbeamte, verdeckte Ermittler und Personenschützer haben das Recht, ihre Waffe zu Hause zu verwahren. Dort kommt sie allerdings nicht unters Bett, sondern in den Waffenschrank (mehr dazu unten). Es ist nicht vorgesehen, dass jemand, der dienstlich Schusswaffen trägt, diese auch in der Freizeit einsetzt, z.B. um spontan Nothilfe zu leisten.

Zuletzt gibt es noch Bürger, die Schusswaffen zu bestimmten Zwecken benutzen, nämlich Jäger, Sportschützen und Brauchtums-Schützen. Bei diesen Personengruppen sieht das BRD- Waffenrecht so rigide Verfahrensweisen in Bezug auf Transport und Lagerung vor, dass es schon kein Zufall mehr sein kann, wenn einer von ihnen tatsächlich in eine Notwehrsituation gerät und dann die Waffe parat hat.

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Schußwaffen, Privatsphäre und durchsichtige Rucksäcke

Von C. B. Robertson, übersetzt von Lucifex. Das Original Guns, Privacy, & Clear Backpacks erschien am 30. März 2018 auf Counter-Currents Publishing.

David Hogg

Der Aktivismus des seltsam stark von den Medien präsentierten David Hogg, eines Schülers an der Marjory Stoneman Douglas High School in Parkland, Florida, hat genau das zur Folge gehabt, was er wollte: die Schule tritt in Aktion und wird von allen Schülern verlangen, durchsichtige Rucksäcke zu tragen, wenn der Frühling kommt.

Hogg jedoch begriff nicht, daß es das war, was er verlangte. Nun beklagen er und seine Mitschüler sich, daß die Rucksäcke ihr Recht auf Privatsphäre verletzen werden.

Hier stellt sich eine seltsame Frage: Warum auf Erden sollten wir ein „Recht“ auf Privatsphäre haben? Immerhin hat man nichts zu fürchten, wenn man nichts zu verbergen hat, richtig?

Während es eine nette Art ist, die Leute zu beruhigen, wenn man sagt, wir hätten nichts zu verbergen, sollten wir alle Dinge haben, die wir verbergen. Nichts zu verbergen zu haben, ist nur in einer Welt sinnvoll, in der wir jedem vertrauen können, und es gibt eine Menge Leute, denen wir nicht trauen sollten, vor allem der Regierung.

Information ist Macht, und je mehr Information jemand über euch hat, desto mehr Macht hat er über euch. Wenn ihr ein anonymes Mitglied der Dissidenten Rechten seid, und jemand weiß, wo ihr wohnt, und eure Telefonnummer hat, dann kann er euch erpressen oder diese Information an religiöse oder politische Radikale schicken und sie darüber informieren, daß ihr ein Feind seid. Wenn ihr zu Hause eine Sicherheitsanlage habt und jemand weiß, wo eure Kameras sind, kann er in euer Haus einbrechen, ohne identifiziert zu werden. Wir wahren Geheimnisse als Absicherung gegen nicht vertrauenswürdige Leute. Dies ist der Grund, warum wir Stalking – ein im Grunde räuberisches Verhalten – als Akt der Aggression behandeln.

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Büchsen-Licht (7): Steyr-Mannlicher „Scout“

Von Deep Roots (unter Verwendung eines IWM-Testberichts von Martin Schober). Ursprünglich veröffentlicht auf „As der Schwerter“; die im Artikel beschriebene waffengesetzliche Situation und die Preise sind noch auf dem Stand von 2012, bzw. das nun seit dem 1. Oktober 2012 aktuelle Waffengesetz 2010 war damals noch nicht in Kraft.

In meinen bisherigen Waffenbeiträgen habe ich mich auf die Vorstellung preisgünstigerer Waffen konzentriert (Äxte, günstigere Kipplaufflinten und Jagdbüchsen, militärische Repetiergewehre), ausgehend von der Überlegung, daß Leute, die willens und in der Lage sind, größere Geldbeträge für Waffen auszugeben, meist ohnehin bereits welche besitzen werden. Allerdings ist mir mittlerweile der Gedanke gekommen, daß es auch Leser geben wird, die sich durchaus auch teurere Waffen leisten können und wollen, aber bisher nicht wußten, wie relativ formlos man in Österreich derzeit noch Waffen der Kategorie C (meldepflichtige Waffen, d. h. Repetierbüchsen, Einzelladerbüchsen diverser Systeme sowie Bockbüchsflinten) und Kategorie D (nicht meldepflichtige Waffen, d. h. Kipplaufflinten) erwerben kann.

Derzeit (bis 30. September 2012) ist es noch so, daß Büchsen, die keine Halbautomaten sind (Vollautomaten sind sowieso verboten), von österreichischen Staatsbürgern frei ab 18 Jahren erworben werden können, wobei das Gewehr von Inhabern einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses sofort nach Kaufabschluß mitgenommen werden kann, während man sich andernfalls ausweisen muß, damit der Händler bei der Waffenbehörde anfragen kann, ob gegen den Kunden kein persönliches Waffenverbot besteht. Falls keines besteht, kann die Waffe drei Werktage nach Kaufabschluß abgeholt werden. In beiden Fällen wird nur vom Händler ein Meldeformular ausgefüllt, in dem Art, Type und Seriennummer des Gewehrs sowie Name, Geburtsdatum, Anschrift und Ausweisnummer des Käufers eingetragen werden. Das Original bekommt der Käufer, die Kopie verbleibt beim Händler und ist von diesem sieben Jahre lang aufzubewahren. Bei Weiterveräußerung von Privat an Privat braucht keine Meldung an die Behörde zu erfolgen, sondern der Veräußerer muß dem Erwerber nur angeben, bei welchem Händler das Gewehr zuletzt gemeldet war, damit der Käufer, der die Waffe bei irgendeinem Händler melden muß, das in der Meldung unter „Zuletzt gemeldet bei…“ angeben kann. Ob der Erwerber das auch macht, liegt außerhalb der Verantwortung des Veräußerers.

Das geht aber nur noch bis zum 30. September 2012 so, denn ab 1. Oktober 2012 tritt die Waffengesetznovelle 2010 in Kraft, und dann müssen sämtliche neu im Handel erworbenen Schußwaffen (Kategorien B, C und D) im zentralen elektronischen Waffenregister des Innenministeriums registriert werden, und während die bisher schon in Privatbesitz befindlichen B-Waffen von den jeweiligen Bezirkswaffenbehörden aufgrund ihrer Unterlagen an dieses Register gemeldet werden müssen, ist jeglicher Altbesitz von C-Waffen (vor 1. Oktober 2012 erworben) bis spätestens 30. Juni 2014 ebenfalls bei diesem elektronischen Zentralregister nachzumelden. Nur Altbesitz von D-Waffen (Kipplaufflinten) braucht nicht nachgemeldet zu werden, außer im Falle einer Weiterveräußerung an Dritte nach dem 30. September 2012.

Da aber die Meldungen der ab 1996 erworbenen C-Waffen elektronisch nicht verwertbar sind, wie auch der Ex-Vizekanzler und nunmehrige niederösterreichische Landesjägermeister Josef Pröll in einem Interview mit der IWÖ bestätigte, sieht es nun so aus:

Wenn z. B. Jörg Hinterhuber bereits ein Repetiergewehr besitzt oder jetzt in der nächsten Zeit erwirbt und es noch vor dem 1. Oktober 2012 an einen anderen Privaten weiterveräußert, braucht er der Behörde nichts davon mitzuteilen, und falls die Behörde irgendwann später mal von ihm wissen wollte, was aus dieser Waffe geworden ist, kann Jörg Hinterhuber sich auf diese Veräußerung berufen, und die Behörde muß ihm das glauben und kann nicht feststellen, ob das stimmt (Hinterhuber muß ja nicht einmal mehr wissen, wie dieser Käufer geheißen hat), oder ob er das Gewehr vielleicht doch noch besitzt (oder womöglich illegalerweise an seinen Bekannten Jens Klawuttke aus Magdeburg weiterverkauft hat).

Hier werde ich nun ein etwas teureres Gewehrmodell vorstellen, und zwar aufgrund einer Anregung unseres Lesers Richard, und weil es in seiner Art etwas Besonderes ist, das „Scout“ der Firma Steyr-Mannlicher, das inzwischen in den Kalibern .223 Remington (5,56 x 45 mm NATO), .243 Winchester, 7 mm-08 Remington und .308 Winchester (7,62 x 51 mm NATO) erhältlich ist, wahlweise mit Rückstecher- oder Direktabzug. Anders als im weiter unten wiedergegebenen Testbericht aus dem Schweizer „Internationalen Waffenmagazin“ von 1998, wo ein 2,5fach vergrößerndes Zielfernrohr offenbar zum Lieferumfang gehörte, gilt der heutige Grundpreis nur für das Gewehr ohne Zielfernrohr, nur mit der aufklappbaren Behelfsvisierung.

Steyr Scout von links mit zwei fünfschüssigen Magazinen.

Hier die Preisliste laut dem Katalog von Jagd & Sport 2011/12, damit interessierte Leser gleich wissen, ob sie sich das Ding leisten können:
Steyr-Mannlicher Scout ohne Zielfernrohr, inkl. 2 Magazine á 5 Schuß: € 1.929,00,
Aufpreis Camouflage-/Timberdesign-Schaft: € 146,00
Schafteinlagen aus Holzimitat in Vorderschaft und Kolben: € 77,00
HC-Adapter für 10schüssiges Magazin: € 92,00
Extra-Magazin 5schüssig: € 64,00
Extra-Magazin 10schüssig: € 104,00
Schaftverlängerung (1 cm): € 23,00
Weiche Schaftkappe: € 23,00

Zum Kaufpreis inklusive gewünschter Extras muß dann noch das Geld für ein Zielfernrohr plus Montageteile addiert werden. Wer sich bis September nur das nackte Gewehr leisten kann, nicht jedoch die Zieloptik, sollte sich auf jeden Fall jetzt schon das Gewehr sichern, denn das Glas kann man auch später noch nachrüsten.

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Büchsen-Licht (3): Militärische Mausergewehre

Deutscher Landser mit Karabiner 98k; Mauser-Doppel: 98er Brasilien-Mauser M1935 (links) und Schwedenmauser M96

Von Deep Roots (ursprünglich veröffentlicht auf „As der Schwerter“)

[Anmerkung des Autors zur Nachveröffentlichung auf „Morgenwacht“: die nun aktuelle waffengesetzliche Lage in Österreich ist jene des Waffengesetzes 2010, das seit 1. Oktober 2012 gilt; die im Artikel angegebenen Preise entsprechen noch dem Stand von 2012.]

Ab diesem dritten Artikel über Gewehre mit gezogenen Läufen (Büchsen) möchte ich über eine weitere Waffenkategorie informieren, die sich für eine „ballistische Volksbewaffnung“ eignet: über die klassischen militärischen Repetiergewehre, wie sie bis in die Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg Standard in allen Armeen waren.

Im Gegensatz zu früheren Jahrzehnten, als noch öfter relativ einheitliche Bestände solcher Waffen aus aufgelösten Arsenalen auf den Markt kamen, sind diese Gewehre heute aus dem Katalogangebot großer Handelsketten wie Frankonia, Kettner oder Jagd & Sport bzw. Austro-Jagd verschwunden, weshalb ich hier für die einzelnen Modelle keine Preise aus solchen Katalogen angeben kann. Im Waffen-Einzelhandel sind sie immer wieder als Einzelposten aus Privatverkäufen zu finden, meist zu Preisen zwischen 150 und 400 Euro (je nach Modell und Erhaltungszustand).

Die klassischen militärischen Repetiergewehre haben meist ein fest eingebautes Mittelschaftmagazin für 5 Patronen; die größte Feuerkraft bieten die britischen Lee-Enfield-Gewehre (No. 1 Mark III*, No. 4 Mark I und 2 und der Jungle Carbine No. 5) mit ihren zehnschüssigen Einsteckmagazinen. Die Nutzung der Magazinwechselmöglichkeit bei den Lee-Enfields wird jedoch dadurch erschwert, daß Ersatzmagazine sehr schwer zu bekommen sind. Die meisten Gewehre können auch mittels Ladestreifen nachgeladen werden, was bei manchen, wie den Mauser-Waffen und den russischen Mosin-Nagants recht gut flutscht, bei den Enfields dagegen meiner Erfahrung nach weniger gut. Die Patronen, für die diese Gewehre eingerichtet sind, reichen im Kaliber von 6,5 mm bis 8 mm und haben Energiewerte im Bereich von 3000 bis 5000 Joule. Zu bevorzugen sind Kaliber, die auch heute noch regulär gefertigt werden und die in Deutschland, Österreich und der Schweiz einigermaßen regelmäßig erhältlich sind; von diesen bekommt man die meisten nicht nur mit Vollmantel-Spitzgeschoß, sondern auch als Jagdpatronen mit Teilmantelgeschoß. Nicht zu empfehlen sind dagegen Kaliber, die nur im Ersten Weltkrieg und eine Zeitlang danach aktuell waren, wie das 8 x 50 R und 8 x 56 R der österreichischen Steyr-Mannlicher M95 oder nationale Exoten wie 7,65 Argentinisch-Mauser. Die Patrone 7,5 x 55,5 mm Schmidt-Rubin ist außerhalb der Schweiz auch eher schwer zu bekommen. Waffensammler und –fans fertigen sich solche Patronen zwar selber durch Umformen anderer Hülsen oder betreiben das Wiederladen, aber dieser Artikel soll vor allem für bisher Unbewaffnete eine Anleitung bieten, und diese werden sich den Aufwand mit dem Hülsenbearbeiten und Wiederladen kaum antun wollen.

Empfehlenswerte Kaliber sind also:
– das deutsche 8 x 57 IS (7,92 x 57 mm, 8 mm Mauser);
– das russische 7,62 x 54 R, das von finnischen Herstellern als 7,62 x 53 R bezeichnet wird;
– das amerikanische .30-06 Springfield;
– das .303 British der Lee-Enfield-Gewehre
– das 7 x 57 Mauser, eines der wenigen metrischen Kaliber, die sich in Nordamerika als Jagdkaliber durchgesetzt haben;
– das 6,5 x 55 Schwedisch Mauser;
– die NATO-Patrone 7,62 x 51 NATO / .308 Winchester, auf die einige Modelle nach dem Krieg umgerüstet wurden (eine israelische Nachkriegsversion des 98er-Wehrmachtkarabiners wurde von Haus aus für dieses Kaliber eingerichtet);
– 7,5 x 55,5 Schmidt-Rubin (hauptsächlich für Schweizer);
(das französische Kaliber 7,5 x 54 MAS ist von der Lieferbarkeit her auch eher grenzwertig)

Bevor wir zu den einzelnen Waffen kommen, sei noch einmal die waffenrechtliche Lage in Österreich kurz wiederholt:

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Büchsen-Licht (2): Unterhebelrepetiergewehre

Von Deep Roots (ursprünglich veröffentlicht auf „As der Schwerter“)

Dieser dritte meiner „ballistischen“ Krisenvorsorgeartikel wird Licht auf das Thema Unterhebelrepetiergewehre werfen. Bezüglich der waffenrechtlichen Situation für Waffen der Kategorie C (Meldepflichtige Waffen) in Österreich sowohl nach dem derzeit noch gültigen Waffengesetz 1996 als auch nach der schon beschlossenen Waffengesetz-Novelle 2010, die erst nach Inbetriebnahme des elektronischen zentralen Waffenregisters per Ministerverordnung in Kraft treten wird, siehe nochmal den Anfang von Büchsen-Licht (1): Kleinkalibergewehre.

[Anm. des Autors für die Nachveröffentlichung auf „Morgenwacht“: der Teil im Kleinkaliber-Artikel über die waffenrechtliche Situation in Österreich ist nunmehr historisch und gibt den Stand vor Inkrafttreten des aktuellen Waffengesetzes 2010 am 1. Oktober 2012 wieder. Auch die Preisangaben hier im Unterhebler-Artikel entsprechen dem Stand von 2012.]

Zunächst einmal einige Grundregeln betreffend Unterhebelrepetiergewehre:

Ungeachtet Kaliber und System gilt für alle Unterhebler mit Röhrenmagazin eine unumstößliche Vorschrift: Sie verschießen ausschließlich Patronen mit abgeflachten Geschoßspitzen, also Projektile der Typen Flachkopf (englisch: Flat Nose, Flat Point, Flat Head) oder Kegelstumpf (Truncated Cone). Bei Waffen für Revolverpatronen kommen noch Hohlspitzgeschosse (Hollow Points) hinzu. Nur das verhindert, daß bei der Erschütterung im Schuß oder bei hartem Aufstoßen mit dem Kolben eine Geschoßspitze das Zündhütchen der davorliegenden Patrone auslösen kann. Aus dem gleichen Grund darf die Munition bei den von vorn zu ladenden Henry-Versionen nicht ungebremst von oben ins Magazin fallen. Auch sollte deswegen bei teilgeladenem Henry—Magazin nie die Taste der Magazinfeder samt Zubringer ungebremst nach hinten schnellen – statt dessen immer nur langsam und kontrolliert vorlassen. Ich vermute auch, daß die Produktion der Geco Metal Piercing in .357 Magnum (mit Stahlmantel-Kegelspitzgeschoß) eingestellt wurde, um zu vermeiden, daß jemand aus Unwissenheit oder leichtsinnigerweise solche Patronen ins Röhrenmagazin eines Unterheblers in diesem Kaliber lädt.

Nicht alle Unterhebel-Repetierer haben gleichstarke Systeme. Faustregel: je älter das Design, desto schwächer. Das betrifft vor allem den mit den Volcanics und Henrys eingeführten Kniegelenk-Verschluß (toggle action). Der steckt auch in den Winchester-Modellreihen M 1866, M 1873, M 1876 und natürlich in den 1866er- und 1877er-Repliken der Marken Uberti, Armi San Paolo sowie Euroarms. Bei den Waffen reichen unter Umständen ein paar Dutzend strammer Ladungen aus, um den Verschluß irreversibel zu beschädigen, auch denjenigen einer brandneuen Waffe. Das ist dann kein Materialfehler, sondern die Folge davon, daß eine alte Konstruktion über Gebühr belastet wurde. Besitzer von Waffen mit Kniegelenk-Verschluß sollten – ungeachtet deren Alters – daraus prinzipiell nur Standardlaborierungen und nie Hartgeladenes verschießen. Wenn bei gebrauchten Waffen mit toggle action die Mechanik schlackert, anstatt nur glatt und sauber zu laufen, dann ist das ein Indiz dafür, daß das Gewehr den Dauereinsatz starker Laborierungen erlebt hat.

Beim Repetieren befindet sich der Zeigefinger nicht im Abzugsbügel, sondern bleibt außerhalb davon. Nur das verhindert sicher, daß sich beim Schließen ungewollt ein Schuß löst. Und es sorgt dafür, daß einer der peinlichsten Schießunfälle nicht passieren kann – sich in der Hitze des Wettkampfes (oder eines realen Feuergefechts) den Zeigefinger empfindlich zwischen Abzug und Repetierhebel zu quetschen.

Der Witz beim Lever-Action-Schießen besteht in der Schnelligkeit des Durchladens. Das spielt vor allem bei dem auf Zeit angelegten Western-Schießen sowie im Ernstfall eine Rolle. Dieses Tempo läßt sich durch die Vermeidung eines Grundfehlers steigern – zum Repetieren die Waffe von der Schulter zu nehmen. Oft erzwingt eine ruppige Mechanik aber ein derartiges zeitintensives Absetzen. Dann gehört das Gewehr in die Hand des Büchsenmachers, um die Gleitflächen im System der Waffe zu überarbeiten.

Anfänger sollten das Repetieren und das damit verbundene Zielerfassen zu Anfang langsam und gründlich üben. Wer ohne das entsprechende Gefühl hektisch und rasch am Lever hebelt, wird oft nicht richtig durchladen und so durch Zuführstörungen Zeit verlieren (und in einer realen Verteidigungssituation womöglich sogar das Leben). Für die störungsfreie Zuführung bei Unterheblern muß zwar nicht das Öffnen und Schließen rasch aufeinanderfolgen, aber jede einzelne dieser Bewegungen sollte zügig ausgeführt und ganz durchgezogen werden. Hier lautet die Faustregel: Zuerst muß die Sicherheit der Bewegung sitzen. Das Tempo steigert sich dann meist von selbst. Oder wie es dieser alternde Revolverheld in „In einem Sattel mit dem Tod“ gegenüber seiner Schülerin Raquel Welch (Hannie Caulder) ausdrückte: „Erst üben wir’s richtig, dann üben wir’s schnell.“

DIE MUNITION: REVOLVERPATRONEN UND GEWEHRPATRONEN

Da es Unterhebelrepetierer sowohl für Revolver- als auch für Gewehrmunition gibt, ist es wichtig, sich zunächst einmal mit diesen beiden Patronenkategorien zu befassen. Denn Unterhebler in Revolverkalibern sind zwar genauso Kategorie-C-Waffen wie die anderen, das heißt (in Österreich) ohne Waffenbesitzkarte ab 18 Jahren zu erwerben (derzeit meldepflichtig nach dem alten Käsezettel-System, ab ca. Mitte 2012 mit zentraler elektronischer Registrierung); das gilt aber nicht für die Patronen, da diese eine Faustfeuerwaffenmunition sind und daher nur mit Waffenbesitzkarte oder Waffenpaß erworben werden dürfen (beide waffenrechtlichen Dokumente bekommt man erst ab 21 Jahren).

Die Revolverpatronen:

.44-40 Winchester: Bei der auch als .44 Winchester Center Fire (WCF) bekannten Patrone handelt es sich um die älteste Zentralfeuerlaborierung für Unterhebler überhaupt. Winchester führte sie mit dem Gewehrmodell 1873 ein. Ihre Wiedergeburt verdankt die .44-40 dem Western-Schießen. Da viele Modelle ursprünglich dafür eingerichtet waren, läuft sie auch aus deren Repliken sehr gut. Dank ihres breiten Hülsenrandes und der konischen Form läßt sie sich besser ausziehen als etwa die schmalrandige und gerade .45 Colt. Sie hat einen Geschoßdurchmesser von 10,85 mm und ein Geschoßgewicht von 14 – 17 g. Aus Gewehrläufen verschossene 200-grains-Geschosse (12,9 g) erreichen eine Mündungsgeschwindigkeit bis 400 m/s, was eine Energie von 1032 Joule ergibt.

Beispiel: Magtech 200 grs Blei-Flachkopf, 360 m/s, 840 Joule, € 37,50 / 50er-Packung

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Büchsen-Licht (1): Kleinkalibergewehre

Kleinkaliberpatrone .22 lfb am Verschlußkopf einer Savage Mark II

Noch ein „ballistischer“ Krisenvorsorgeartikel von Deep Roots (ursprünglich veröffentlicht auf „As der Schwerter“; davor zuletzt aktualisiert am 28. November 2012 – Infos über die Patrone .22 Winchester Magnum Rimfire).

[Anm. des Autors für die Nachveröffentlichung auf „Morgenwacht“: der erste Teil über die waffenrechtliche Situation in Österreich ist nunmehr historisch und gibt den Stand vor Inkrafttreten des aktuellen Waffengesetzes 2010 am 1. Oktober 2012 wieder. Ich lasse ihn aber trotzdem so drin. Wen’s nicht interessiert: einfach drüberscrollen bis „Waffengesetz-Novelle 2010“. Auch die Preisangaben entsprechen dem Stand von 2012.]

Nach meinen Flinten-Artikeln „Teilchenbeschleuniger 1 und Teilchenbeschleuniger 2: Verteidigung mit Kipplauf-Flintenmöchte ich in diesem Beitrag das Thema „Büchsen“ beleuchten, d. h. Gewehre mit gezogenem Lauf. Hier noch einmal, wie es nach dem derzeit noch gültigen Waffengesetz 1996 diesbezüglich waffenrechtlich wie aussieht:

Halbautomatische Büchsen (Selbstlader)
Diese Selbstladegewehre fallen zusammen mit den Faustfeuerwaffen (Pistolen und Revolver) sowie mit den halbautomatischen Flinten und Repetierflinten, die keine Pumpguns sind (wie z. B. die Marlin Goose Gun mit ihrem Zylinderverschluß und zweischüssigem Magazin) in die Kategorie B – Genehmigungspflichtige Waffen. Für deren Erwerb braucht man eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpaß. Beide Dokumente erhält man erst ab 21 Jahren; die WBK berechtigt nur zum Erwerb der Waffen sowie zu deren Transport im ungeladenen, nicht zugriffsbereiten Zustand, der Waffenpaß entspricht dem deutschen Waffenschein und berechtigt nicht nur zum Besitz, sondern auch zum Führen der Waffen (und wird nur sehr restriktiv vergeben). Die Zahl der damit zu erwerbenden Waffen ist normalerweise auf zwei begrenzt, man kann jedoch bei der Waffenbehörde um Erweiterung ansuchen. Type etc. der jeweiligen Waffe werden nicht auf dem Dokument vermerkt, sondern liegen nur bei der Waffenbehörde auf. Beim Kauf bei einem Waffenhändler meldet dieser den Erwerb an die Behörde, die das waffenrechtliche Dokument ausgestellt hat, bei Veräußerung von Privat zu Privat (die nur an einen Inhaber eines der vorgenannten waffenrechtlichen Dokumente erfolgen darf) muß der Veräußerer seiner zuständigen Bezirkswaffenbehörde die Veräußerung melden sowie den Namen des Erwerbers und Nummer und ausstellende Behörde von dessen waffenrechtlichem Dokument angeben. Auch Munition für Faustfeuerwaffen (Ausnahme: Kleinkaliber-Randfeuerpatronen) bekommt man nur mit einem der beiden waffenrechtlichen Dokumente!

Repetierbüchsen aller Art, Einzelladerbüchsen, Kipplaufbüchsen und Kombinationswaffen mit mindestens einem gezogenen Lauf
Sämtliche anderen Büchsen, die weder Voll- noch Halbautomaten sind, fallen unter die Kategorie C – Meldepflichtige Waffen. Waffen der Kategorie C können frei ab 18 Jahren erworben werden; wenn der Käufer ein waffenrechtliches Dokument (Waffenbesitzkarte oder Waffenpaß) besitzt, kann er das Gewehr gleich mitnehmen, ansonsten fragt der Händler nach Kaufabschluß erst bei der Behörde an, ob gegen den Käufer kein Waffenverbot besteht, und falls nicht, dann kann die Waffe drei Werktage nach Kaufabschluß („Abkühlfrist“) beim Händler abgeholt werden.

Die Meldung erfolgt in der Form, daß Art, Type, Seriennummer etc. der Waffe in ein Meldeformular eingetragen wird, von dem der Kunde das Original erhält, während eine Kopie beim Händler verbleibt, der sie sieben Jahre lang aufbewahren und den Sicherheitsbehörden auf Verlangen Einsicht gewähren muß.

Bei Weiterveräußerung der Waffe von Privat an Privat braucht man das Gewehr nicht bei seiner Behörde oder sonstwo abzumelden, sondern man muß dem Käufer nur mitteilen, wo man sie beim Kauf gemeldet hat, damit der Erwerber, der die Waffe seinerseits bei irgendeinem Fachhändler melden muß, das hierbei angeben kann. Ob der Erwerber das auch tatsächlich macht, entzieht sich dem Einfluß und der Verantwortung des Vorbesitzers. Das heißt, all diese Meldungen sind für die Behörde eigentlich wertlos, denn sie geben ja nur wieder, in wessen Besitz die Waffe im Zeitpunkt der Meldung gewesen ist. Was nachher damit geschehen ist, ob sie verkauft, verschenkt oder vererbt wurde, ist ja aus der Meldung nicht zu ersehen; die Meldung des neuen Besitzers konnte ja auch bei einem anderen Fachhändler oder auch gar nicht erfolgt sein, und die Meldungen sind nicht miteinander verknüpft. Vor Inkrafttreten der Waffengesetznovelle 2010 in Verkehr gebrachte Waffen der Kategorie C sind daher für die Behörde nicht greifbar, solange sie nicht bei dem von dieser Novelle vorgesehenen zentralen Waffenregister gemeldet werden.

Waffengesetz-Novelle 2010:

Diese wurde zwar bereits am 16. Juni 2010 vom Parlament beschlossen, um der Forderung der EU-Waffenrichtlinie (Beschluß bis spätestens Ende Juni 2010) nachzukommen, wird aber erst dann vom Innenminister per Verordnung in Kraft gesetzt werden, wenn das neue elektronische Waffen-Zentralregister in Betrieb ist, was am 1. Oktober 2012 der Fall sein wird. Zwecks umfassender Information über das neue Waffengesetz siehe den obigen Link; hier sollen nur die zwei wesentlichen Konsequenzen für die Waffen der Kategorien B und C angeführt werden:

Kategorie B:
Hier ändert sich beim Erwerb nichts, außer daß die Meldung an die Behörde vom Händler in Zukunft direkt an das neue elektronische Zentral-Waffenregister übermittelt wird anstatt wie bisher an die für den jeweiligen Kunden zuständige Bezirks-Waffenbehörde. Sämtliche bisher dezentral bei diesen aufliegenden Meldungen über bestehenden B-Waffenbesitz (wo derzeit alles Mögliche von Zettelwirtschaft bis hin zum selbstgestrickten Computerprogramm anzutreffen ist) sollen ebenfalls in dieses neue Zentralregister überführt werden, wo sie dann zusammen mit eventuellen zusätzlichen Informationen über nachgemeldete C- und D-Waffen zu einem Datensatz zusammengefaßt werden.

Kategorie C:
Gemäß der EU-Waffenrichtlinie muß bis spätestens 30. Juni 2014 der Altbestand an C-Waffen vollständig registriert sein, das heißt, jeglicher Altbesitz solcher Waffen muß bei der Behörde nachgemeldet werden; ab Inkrafttreten des Gesetzes sind auch sämtliche Käufe beim Händler zentral zu registrieren.

Warum jetzt noch kaufen; was noch kaufen?
Wer nicht sowieso schon eine Büchse irgendwelcher Art hat, muß bedenken, daß ab 1. Oktober 2012 das neue Waffengesetz mit seiner Nachmeldepflicht in Kraft treten wird. Man könnte sich z. B. jetzt noch schnell ein relativ preisgünstiges Gewehr kaufen, die Übergangsfrist für die Nachmeldung maximal ausschöpfen und hoffen, daß der „Große Crash“ entweder noch vor Mitte 2014 stattfindet oder daß es zwischen der doch noch vor dem 30. Juni 2014 getätigten Meldung der Waffe und dem tatsächlichen Eintritt von „Ragnarök“ zu keinen behördlichen Waffenverboten mehr kommen wird. Denn eines ist ziemlich sicher: Diese umfassende Registrierung aller Schußwaffen dient einzig der Vorbereitung von Waffenenteignungen, sobald einmal alles gemeldet ist, was die Bürger zu melden bereit sind. Einen anderen Sinn hat die Waffenregistratur nicht.

Den Anfang dieser Artikelreihe werde ich mit den Kleinkalibergewehren machen, die am erschwinglichsten sind und wahrscheinlich eine der letzten Salamischeiben sein werden, die einem sukzessiven Waffenverbotsaktionismus und Einschränkungen bei den Schießständen zum Opfer fallen. Befassen wir uns nun mit den Waffen sowie mit Munition und Zubehör.

KLEINKALIBERGEWEHRE

Darunter versteht man Büchsen für Randfeuerpatronen Kaliber .22 lang für Büchse (lfb) oder long rifle (l.r.) bzw. für die längere, stärkere .22 WMR (Winchester Magnum Rimfire). Im Unterschied zu Zentralfeuerpatronen wird diese Munitionsart nicht durch ein zentrales Zündhütchen gezündet, sondern durch einen Zündsatz, der ringförmig in den Rand des Patronenbodens eingegossen ist. Dieser Rand ist bloß eine umlaufende „Falte“ des dünnen Hülsenblechs und wird vom Schlagbolzen beim Abfeuern gequetscht, was die Zündmasse zur Explosion bringt. Das Geschoßkaliber der Kleinkaliberpatronen beträgt .22 Zoll, d. h. ca. 5,6 mm. Neben Gewehren gibt es auch Pistolen und Revolver für diese Munition.

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Schußwaffen, Profiling und weiße Männer: Erklärung für die Besessenheit der Linken von Waffenkontrolle

David Sirota, Nina Totenberg und Don Lemon

Von Cooper Sterling, übersetzt von Deep Roots. Das Original Guns, Profiling, and White Males: Explaining the Left’s Obsession with Gun Control erschien am 31. Dezember 2012 im Occidental Observer. (Hier nachveröffentlicht anläßlich der jüngsten öffentlichen Hysterie um das Schulmassaker an der Douglas High School in Parkland, Florida.)

Die tragische Massenerschießung unschuldiger Kinder in Newtown, Connecticut, hat einen erneuerten Eifer von Waffenkontrollbefürwortern für Verbote von Schußwaffen und Magazinen erweckt.

Die liberalen Eliten der Nation, von Experten bis hin zu Politikern, haben dieses herzzerreißende Massaker aufgegriffen und es – zuerst und vor allem – als Krise der Schußwaffenkontrolle dargestellt. Mitglieder der NRA und andere Verteidiger des Schußwaffenbesitzes werden als kalte, empfindungslose Spinner dargestellt, die ihre Waffen auf Kosten von Menschenleben schätzen. Die instabile Natur des jungen Schützen in Newtown ist weitgehend vernebelt worden durch die emotionale Hervorhebung von „Sturmwaffen“ und „Magazinen“ mit hohem Fassungsvermögen, die oft als „clips“ [„Ladestreifen“] fehlbezeichnet werden. Ein Kolumnist der Huffington Post beschrieb die „Verrücktheit vom Millionen Schußwaffenbesitzern“ als „zutiefst verrückt“.

Falls irgendjemand am zentralen Fokus der Mainstream-Medien (MSM) im Gefolge der Schießerei von Newtown zweifelt, so möge er die Ergebnisse einer kürzlichen Suche von Nexis bedenken. Bei einer Durchsuchung der „Nachrichten“-Datenbasis (alle Nachrichtenkanäle, einschließlich Zeitungen, wire stories, Nachrichten-Wochenberichte etc. seit dem Datum der Schießerei) brachte die Verwendung von „Newtown“ und „mental health“ als Suchbegriffe für den ersten Absatz und die Titelzeile 583 Artikel. Eine vergleichbare Suche unter Verwendung von „Newtown“ und „gun control“ in derselben Suchstrategie in derselben „Nachrichten“-Datenbasis erbringt 2.415 Artikel. (Die drei Suchen wurden am selben Tag in enger Folge durchgeführt, um dasselbe Ausmaß der Berichterstattung in Nexis zu nutzen und zu vergleichen.) Die Hervorhebung von Schußwaffen in der Geschichte über Newtown im zweiwöchigen Nachrichtenzyklus nach der Massenerschießung ist mehr als viermal so stark wie die Hervorhebung des Geisteszustandes des Schützen.

Die vorherrschende, von den Medien betriebene schußwaffenfeindliche Hysterie beruht auf einer irrationalen Phobie gegenüber Feuerwaffen. Das Geschrei nach Schußwaffenkontrolle findet zu einer Zeit statt, wo die Mordraten sich auf einem 50-jährigen Tiefstand befinden. Weit weniger Menschen sterben durch Mord, als durch Unfälle im motorisierten Straßenverkehr sterben. Jedoch würde niemand daraus schließen, daß wir Autos verbieten sollten, weil sie tödlich sind. Für die meisten von uns überwiegen die Annehmlichkeit der Mobilität, individuelle Vorlieben und Achtsamkeit auf die Vermeidung hoch riskanter Situationen (vorbeugende Maßnahmen gegen tödliche Fahrzeugzusammenstöße) die Risikofaktoren des Todes durch Automobile.

Die Tatsache, daß Schußwaffen Jahr um Jahr vor Gewaltverbrechen schützen und davor abschrecken, wird in der Sensationsberichterstattung der MSM selten erwähnt. Man bedenke die kürzliche Berichterstattung in der New York Daily News, die eine Studie zitiert, welche behauptet, daß innerhalb von drei Jahren mehr Menschen durch Schußwaffen als durch Autounfälle sterben werden. Der Artikel behauptet, daß im Jahr 2010 “31.328 Menschen durch Killerwaffen starben”. In dieser Gesamtsumme sind Selbstmorde und Unfalltote zusätzlich zu Tötungsdelikten enthalten. Wie viele „Killerwaffen“ verhinderten den Tod eines Verbrechensopfers? Es gibt keine Erwähnung der „zigtausend Verbrechen“ die legal bewaffnete Bürger jedes Jahr laut einer Studie des Cato Institute von 2012 verhindern.

Es ist endemisch unter den kosmopolitischen Literati, die „Middle America“ verabscheuen, auf den Risiken herumzureiten, die mit Feuerwaffen verbunden sind, während die Vorteile des Feuerwaffenbesitzes mißachtet oder bagatellisiert werden. Journalisten, Redakteure und Führungsleute der Medien, die für die Information der Öffentlichkeit verantwortlich sind, haben im Durchschnitt sehr wenig Erfahrung mit Feuerwaffen oder Wissen über sie. Schußwaffen werden als das Eigentum von allerlei Spinnern und Verrückten betrachtet, oder, in den Worten von Henry Allen, dem Pulitzerpreisträger und Kritiker von der Washington Post, „bewaffnete Rednecks“ und „waffenschwingender Trailer-trash.“

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Teilchenbeschleuniger 2: Verteidigung mit Kipplauf-Flinten

Bockdoppelflinte Baikal IJ 27

Von Deep Roots (ursprünglich veröffentlicht auf „As der Schwerter“ am 21. Oktober 2015; Links für hier angepaßt)

In dieser Fortsetzung zu meinem ersten Flintenratgeber „Teilchenbeschleuniger 1“ werde ich hauptsächlich auf die praktischen Aspekte der Verteidigung mit Kipplaufflinten eingehen, der wahrscheinlich verbreitetsten Flintenart. Diese wird wohl auch häufiger als halbautomatische und Repetierflinten von Leuten angeschafft oder zum Kauf in Erwägung gezogen werden, die bis dahin eher Waffenlaien waren und nur eine wirksame Schußwaffe für die Selbstverteidigung besitzen wollen. Die ballistischen Ausführungen in diesem Artikel werden natürlich auch für Besitzer anderer Flintenarten interessant sein; Wiederholungen von Informationen, die bereits im ersten „Teilchenbeschleuniger“-Artikel enthalten sind, sollen weitgehend unterbleiben.
Hier zunächst noch einmal kurz die aktuelle Situation bezüglich

ERWERB UND BESITZ VON KIPPLAUFFLINTEN UND FLINTENMUNITION

In Österreich war der Erwerb von Kipplaufflinten bis zum Inkrafttreten des Waffengesetzes 2010 am 1. Oktober 2012 für über 18jährige völlig frei und formlos möglich. Seit 1. Oktober 2012 muß der Neuerwerb solcher Flinten ins elektronische Zentrale Waffenregister des Innenministeriums eingetragen werden; davon abgesehen sind sie immer noch frei ab 18 Jahren erhältlich. Altbesitz von vor dem 1. Oktober 2012 erworbenen Kipplaufflinten (Waffen der Kategorie D) braucht NICHT NACHGEMELDET zu werden (außer bei Weiterveräußerung), man kann sie jedoch jederzeit freiwillig registrieren lassen. Siehe dazu den Leitfaden des BMI zum Zentralen Waffenregister (PDF, 12 Seiten).

Vor dem 1. Oktober 2012 erworbene Kipplaufflinten sind in Österreich also eine Möglichkeit, völlig legal eine nicht registrierte, sehr wirksame Schußwaffe zu besitzen!

Daß es diese Möglichkeit gibt, erstaunt mich immer noch. Sie beinhaltet nämlich für das Regime auch das Problem, daß kaum nachweisbar sein wird, daß eine Waffe aus solchem Altbesitz erst nach dem 1. Oktober 2012 privat den Besitzer gewechselt hat, wenn beide Parteien der Transaktion dazu schweigen oder wenn – in einem Erbfall – der Vorbesitzer nicht mehr lebt.
Oder daß man die Flinte in Wirklichkeit noch besitzt, wenn man behauptet, man hätte sie irgendwann vor dem 1. Oktober 2012 irgendwem verkauft, von dem man nicht mehr weiß, wie der hieß.

Flintenmunition kann in Österreich nach wie vor ab 18 Jahren völlig frei und formlos erworben werden.

In Deutschland gibt es solch ein Schlupfloch nicht, weil dort für den Erwerb von Kipplaufflinten schon bisher eine sogenannte „Gelbe Waffenbesitzkarte“ erforderlich war, weshalb vor dem aktuellen Waffenrecht erworbene Waffen dieser Art schon vorher behördlich erfaßt waren und von den jeweiligen Ordnungsämtern in das neue elektronische „Nationale Waffenregister“ eingetragen werden.

Die „Gelbe Waffenbesitzkarte“ wird für Sportschützen eines nach § 15 Waffengesetz anerkannten Verbandes nach § 14 Abs. 4 Waffengesetz erteilt und berechtigt zum Besitz von Einzelladergewehren mit glatten (Kipplaufflinten) und gezogenen Läufen, Repetierbüchsen, einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen). Die Anzahl der Waffen ist nicht beschränkt, es dürfen aber in der Regel nur zwei Waffen innerhalb von sechs Monaten erworben werden. Weiters muß die erworbene Waffe in der Disziplin der Sportordnung eines anerkannten Schießsportverbandes zugelassen sein. Der Erwerb muß innerhalb von 14 Tagen bei der zuständigen Waffenbehörde angemeldet werden.

Die Waffenbesitzkarte für Sportschützen berechtigt zum Transport der nicht schußbereiten und nicht zugriffsbereiten Waffen zum jeweiligen Ereignis, also Transport zum Schießstand, und muß dabei zusammen mit dem Personalausweis oder dem Reisepaß mitgeführt werden.

Einen freien Munitionserwerb gibt es in Deutschland nicht; man benötigt dafür entweder einen Munitionserwerbsschein (MES), in den die Behörde die Munition einträgt, die der Berechtigte erwerben und besitzen darf, oder wenn man bereits ein waffenrechtliches Dokument besitzt (Waffenbesitzkarte, bei Jägern für Langwaffenmunition auch der gültige Jagdschein), erhält man die Munitionserwerbsberechtigung durch einen entsprechenden behördlichen Eintrag auf diesem Dokument. Die Munitionserwerbsberechtigung kann nur für bestimmte Kaliber oder Munition aller Art erteilt werden. Zwischen dem Besitz und dem Führen von Munition wird im Waffengesetz nicht unterschieden. Jede Person, die Munition am Mann trägt, besitzt lediglich.

FLINTENBALLISTIK, TEIL 1: STREUUNG UND SCHUSSBILDER VON FLINTEN

Flinten werden unter anderem deswegen gern von Leuten ohne viel Waffenerfahrung oder Möglichkeit zum Üben gekauft, weil sie bekanntlich mit jedem Schuß eine Garbe von Schrotkugeln abfeuern, die eine gewisse Streuung aufweisen, sodaß man meint, dafür keine besonderen Schießkünste zu benötigen, und in einem gewissen Ausmaß stimmt das auch. Flinten streuen jedoch nicht so gießkannenartig, wie Laien sich das oft vorstellen, und man muß auch mit ihnen zielen. Als Faustregel gilt, daß die Schrotladung aus Läufen mit Zylinderbohrung (also ohne Verengung zur Mündung hin) pro Meter Flugstrecke um ca. 2,5 Zentimeter auseinandergeht, zusätzlich zu den 18 mm Mündungsdurchmesser. Wie sieht die Streuung von Schrotschüssen nun in der Praxis aus? Um das herauszufinden und für unsere Leser anschaulich darstellen zu können, habe ich mehrere Versuche durchgeführt.

Für den ersten, dessen Ergebnisse ich hier vorstelle, habe ich eine Anzahl Schrotpatronen der Sorte Rottweil „Waidmannsheil“ mit Papphülsen, nominal 36 g Schrotvorlage und Schrotgröße 4 mm aus einer Bockdoppelflinte Baikal IJ 27 (siehe Titelbild dieses Artikels) verschossen. Auf der nachfolgenden Abbildung ist diese Patronensorte links als Schnitt dargestellt (rechts ein anderes Fabrikat mit Kunststoffhülse und Schrotbecher):

Zur Klärung von Fragen, die sich aus den für diesen Artikel durchgeführten Schießversuchen ergaben, habe ich ein Exemplar dieser Patronensorte sowie je eines von zwei weiteren Jagdschrotpatronensorten aufgeschnitten, um das jeweilige Zwischenmittel zu bestimmen sowie die Schrotkörner zu zählen und auf einer alten mechanischen Briefwaage zu wiegen.
Hier sind die Ergebnisse dieser Untersuchungen (bei denen ich auch feststellte, daß Schrotkügelchen in dieser Größenklasse nicht so makellos rund sind, sondern ein bißchen unregelmäßig geformt und teils sogar Abplattungen haben):

Rottweil 12/70 Waidmannsheil 4 mm, 36 g:
109 Kugeln mit 34,5 g Gesamtgewicht; Filzpfropfen, Papphülse

Dionisi 12/67 4 mm, 32g:
93 Kugeln mit 31 g Gesamtgewicht; Plastik-Schrotbecher, Kunststoffhülse

Rottweil 12/67 Fasan Jagd 2,7 mm, 28 g:
242 Kugeln mit 27 g Gesamtgewicht; Filzpfropfen, Papphülse

Geschossen wurde bei diesem Versuch mit den Rottweil „Waidmannsheil“ auf jeweils zwei leere, an den Längskanten zusammengeklebte Papierbögen im Format DIN A3 auf Entfernungen (ab der Mündung) von 5, 10 und 15 Metern, und zwar aus beiden Läufen. In der Mündung des unteren Laufes war ein Zylinderchoke eingeschraubt, in jener des oberen Laufes ein Halbchoke, um die Auswirkungen unterschiedlicher Chokes auf die Schußbilder zu ermitteln.

Hier ist das Ergebnis des ersten Schusses – aus dem Zylinderchoke auf 5 Meter:

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Teilchenbeschleuniger 1

Ein weiterer Krisenvorbereitungsartikel von Deep Roots (ursprünglich veröffentlicht auf „As der Schwerter“; zuletzt aktualisiert am 17. Oktober 2015 – Änderung bezüglich Zerlegen und Entspannen). [Anm. des Autors für die Nachveröffentlichung auf „Morgenwacht“: der erste Teil über die waffenrechtliche Situation in Österreich ist nunmehr historisch und gibt den Stand vor Inkrafttreten des aktuellen Waffengesetzes 2010 am 1. Oktober 2012 wieder. Ich lasse ihn aber trotzdem so drin. Wen’s nicht interessiert: einfach drüberscrollen bis „Waffengesetz-Novelle 2010“. Auch die Preisangaben entsprechen dem Stand von 2012.]

In diesem Beitrag möchte ich mich mit Flinten befassen, und da es hier um Volksbewaffnung geht, werde ich die halbautomatischen Flinten wie die Beretta im Bild oben sowie Repetierflinten ausklammern und mich auf Kipplaufflinten konzentrieren, die man in Österreich frei ab 18 Jahren erwerben kann und die noch bis zum Inkrafttreten der Waffengesetznovelle 2010 (am 1. Oktober 2012) ohne behördliche Registrierung erhältlich sind und auch danach nur im Falle der Weiterveräußerung gemeldet werden müssen.

Hier noch einmal der entscheidende Satz:

Ein- oder mehrläufige Kipplauf-Flinten sind (zumindest für Österreicher) noch bis 30. September 2012 die letzte Möglichkeit, legal eine behördlich nicht registrierte, recht wirksame Schußwaffe zu erwerben, die auch nach Inkrafttreten der neuen Waffengesetznovelle am 1. Oktober 2012 nicht gemeldet werden muß!

Nach dem bisherigen Waffengesetz 1996 sieht es für die einzelnen Waffenkategorien so aus:

Kategorie A – Verbotene Waffen:
Hierunter fallen Kriegswaffen, d. h. alles, was vollautomatisch schießt (Maschinenpistolen, Sturmgewehre und Maschinengewehre), behördlich nicht freigegebene militärische Halbautomaten sowie Vorderschaft-Repetierflinten (Pumpguns). Ohne behördliche Ausnahmebewilligung ist der Besitz dieser Waffen verboten.

Kategorie B – Genehmigungspflichtige Waffen:
Dies sind zum einen Faustfeuerwaffen (Pistolen und Revolver) sowie halbautomatische Büchsen und Flinten (wie die Beretta im Titelbild) und Repetierflinten, die keine Pumpguns sind (wie z. B. die Marlin Goose Gun, die ein Zylinderverschlußsystem hat).

Für den Erwerb solcher Waffen braucht man eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpaß. Beide Dokumente erhält man erst ab 21 Jahren; die WBK berechtigt nur zum Erwerb der Waffen sowie zu deren Transport im ungeladenen, nicht zugriffsbereiten Zustand, der Waffenpaß entspricht dem deutschen Waffenschein und berechtigt nicht nur zum Besitz, sondern auch zum Führen der Waffen. Die Zahl der damit zu erwerbenden Waffen ist normalerweise auf zwei begrenzt, man kann jedoch bei der Waffenbehörde um Erweiterung ansuchen. Type etc. der jeweiligen Waffe werden nicht auf dem Dokument vermerkt, sondern liegen nur bei der Waffenbehörde auf. Beim Kauf bei einem Waffenhändler meldet dieser den Erwerb an die Behörde, die das waffenrechtliche Dokument ausgestellt hat, bei Veräußerung von Privat zu Privat (die nur an einen Inhaber eines der vorgenannten waffenrechtlichen Dokumente erfolgen darf) muß der Veräußerer seiner zuständigen Bezirkswaffenbehörde die Veräußerung melden sowie den Namen des Erwerbers und Nummer und ausstellende Behörde von dessen waffenrechtlichem Dokument angeben.

Auch Munition für Faustfeuerwaffen bekommt man nur mit einem der beiden waffenrechtlichen Dokumente!

Kategorie C – Meldepflichtige Waffen:
Diese Kategorie umfaßt alle Langwaffen (= Gewehre) mit gezogenem Lauf, die keine Voll- oder Halbautomaten sind, d. h. Repetierbüchsen (auch Militärkarabiner), Einzelladerbüchsen der verschiedenen Systeme sowie ein- oder mehrläufige Kipplaufbüchsen oder Kombinationswaffen (Bockbüchsflinten etc.), sofern auch nur ein gezogener Lauf (= Kugellauf) vorhanden ist. Dies betrifft auch Kleinkalibergewehre oder -läufe!

Waffen der Kategorie C können frei ab 18 Jahren erworben werden; wenn der Käufer ein waffenrechtliches Dokument (Waffenbesitzkarte oder Waffenpaß) besitzt, kann er das Gewehr gleich mitnehmen, ansonsten fragt der Händler nach Kaufabschluß erst bei der Behörde an, ob gegen den Käufer kein Waffenverbot besteht, und falls nicht, dann kann die Waffe drei Werktage nach Kaufabschluß („Abkühlfrist“) beim Händler abgeholt werden.

Die Meldung erfolgt in der Form, daß Art, Type, Seriennummer etc. der Waffe in ein Meldeformular eingetragen wird, von dem der Kunde das Original erhält, während eine Kopie beim Händler verbleibt, der sie sieben Jahre lang aufbewahren und den Sicherheitsbehörden auf Verlangen Einsicht gewähren muß.

Bei Weiterveräußerung der Waffe von Privat an Privat braucht man das Gewehr nicht bei seiner Behörde oder sonstwo abzumelden, sondern man muß dem Käufer nur mitteilen, wo man sie beim Kauf gemeldet hat, damit der Erwerber, der die Waffe seinerseits bei irgendeinem Fachhändler melden muß, das hierbei angeben kann. Ob der Erwerber das auch tatsächlich macht, entzieht sich dem Einfluß und der Verantwortung des Vorbesitzers. Das heißt, all diese Meldungen sind für die Behörde eigentlich wertlos, denn sie geben ja nur wieder, in wessen Besitz die Waffe im Zeitpunkt der Meldung gewesen ist. Was nachher damit geschehen ist, ob sie verkauft, verschenkt oder vererbt wurde, ist ja aus der Meldung nicht zu ersehen; die Meldung des neuen Besitzers konnte ja auch bei einem anderen Fachhändler oder auch gar nicht erfolgt sein, und die Meldungen sind nicht miteinander verknüpft. Vor Inkrafttreten der Waffengesetznovelle 2010 in Verkehr gebrachte Waffen der Kategorie C sind daher für die Behörde nicht greifbar, solange sie nicht bei dem von dieser Novelle vorgesehenen zentralen Waffenregister gemeldet werden.

Kategorie D:
Darunter fallen sämtliche Schußwaffen mit glattem Lauf, sofern es sich nicht um Schußwaffen der Kategorie A (Pumpguns) oder B (sonstige Repetierflinten sowie Halbautomaten) handelt, also ein- und mehrläufige Kipplaufflinten. Diese Waffen sind frei ab 18 Jahren erwerbbar; beim Kauf wird nur Name und Adresse des Käufers in das Waffenausgangsbuch des Händlers eingetragen. Wie bei den C-Waffen können D-Waffen von Käufern mit einem waffenrechtlichen Dokument gleich nach Kaufabschluß mitgenommen werden, ansonsten gilt dieselbe „Abkühlfrist“-Regelung wie bei den C-Waffen (Anfrage bei Behörde wegen Waffenverbot, Abholung drei Werktage nach Kaufabschluß). Die Weiterveräußerung an Dritte (sofern diese über 18 Jahre alt sind) kann nach der derzeit noch gültigen Rechtslage formlos und ohne irgendeine Meldepflicht erfolgen.

Waffengesetz-Novelle 2010:

Diese wurde zwar bereits am 16. Juni 2010 vom Parlament beschlossen, um der Forderung der EU-Waffenrichtlinie (Beschluß bis spätestens Ende Juni 2010) nachzukommen, wird aber erst dann vom Innenminister per Verordnung in Kraft gesetzt werden, wenn das neue elektronische Waffen-Zentralregister in Betrieb ist, was voraussichtlich irgendwann im Laufe des Jahres 2012 der Fall sein wird. [Aktualisierung: Das Gesetz ist per 1. Oktober 2012 in Kraft getreten.] Zwecks umfassender Information über das neue Waffengesetz siehe den obigen Link; hier sollen nur die zwei wesentlichen Konsequenzen für die Waffen der Kategorien C und D angeführt werden:

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